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Austauschpflicht für alte Heizun­gen: Welche sind betroffen?

Entgegen weit verbreiteter An­nahmen existiert kein sofortiges Verbot für Öl- und Gasheizungen. Schon länger gibt es jedoch eine Austauschpflicht für Heizkessel eines bestimmten Typs und Alters. Hier erfährst du, ob deine Heizung darunter fällt und ob deshalb wirklich Handlungsbe­darf besteht. Außerdem verraten wir dir, warum sich ein Hei­zungs­tausch auch ohne gesetz­liche Pflicht lohnt, welche Optio­nen du dann hast und wie dich der Staat dabei finanziell unter­stützt.

Was du zur Aus­tauschpflicht bei Heizungen wis­sen musst

Das Wichtigste zur Austauschpflicht im Überblick
  • Keine generelle Aus­tausch­pflicht: Handelt es sich bei deiner Öl- oder Gasheizung um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, darfst du sie weiterbetreiben und bei Defekt auch reparieren lassen.
  • Nur ineffiziente Oldtimer austauschen: Heizt du hingegen mit einem Kon­stant­temperaturkessel, musst du diesen austau­schen, sobald er älter als 30 Jahre ist (GEG § 72).
  • Ausnahme für langjäh­rige Eigentümer: Wohn­test du bereits am 01.02.2002 in deinem Ein- oder Zweifamilienhaus, gilt für deine Heizung Bestandsschutz.
  • Enddatum für fossile Heizungen: Ab 2045 ha­ben alle Gas- und Ölhei­zungen Betriebsverbot.
  • 65 %-Vorgabe für neue Heizung: Künftig sollen nur noch Heizungen auf Basis erneuerbarer Ener­gien eingebaut werden. Je nach Zustand deines Hau­­­ses hast du verschie­dene Optionen.
  • Hohe Förderung für neue Heizungen: Beim Um­stieg auf erneuerbare Energien unterstützt dich der Staat mit einem Zu­schuss von bis zu 70 % sowie zinsgünstigen Kre­diten.
Flussdiagramm zur Austauschpflicht alter Heizungen nach §72 GEG, zeigt Bedingungen, wann Heizung weiterbetrieben oder ausgetauscht werden muss.

Nach 30 Jahren ist Schluss: Pflicht zum Aus­tausch veralte­ter Heiztechnik

Die Austauschpflicht gibt es bereits seit 2002. Ihr Ziel: Konstanttempe­ra­tur­kessel aus dem Verkehr zu ziehen, die länger als 30 Jahre in Betrieb waren. Denn diese stellen ununterbrochen sehr hohe Tempera­turen von 70–90 Grad Celsius bereit – selbst dann, wenn du keine Wärme benötigst. Sie verschwenden also einiges an Energie. Das ist weder für deinen Geldbeutel noch für die Umwelt gut.

Die 30-Jahre-Regel findet sich daher auch als eine der Sanierungspflich­ten in der aktuellen Auflage des Ge­bäudenergiegesetzes (GEG) – und zwar in § 72. Betroffen davon sind alle Konstanttemperaturkessel, die Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas nutzen und eine Nennleistung zwischen 4 und 400 kW haben.

Ausnahmen: Nicht betroffen von der Austauschpflicht sind modernere Niedertemperaturkessel und Brenn­wertkessel sowie Hybrid­heizungen, bei denen eine Wärme­pumpe oder Solarthermie-Anlage mindestens 65 % der Wärme bereitstellt.

Regelungen für Mehrfamilienhäuser

Die Austauschpflicht für Hei­zungen gilt auch für Mehrfami­lienhäuser. Eine besondere Situation stellen Gasetagen­heizungen dar. Soll das Miets­haus auf ein zentrales Heizsys­tem umgerüstet werden, bleiben bis zu 13 Jahre Zeit für die Umsetzung.

Für Vermieter können die Kos­ten für den Heizungstausch auf die Mieter umlegen. Allerdings ist die Mieterhöhung gedeckelt: Sie darf maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat be­tragen. Zudem muss der Vermie­ter erhaltene staatliche Förde­rungen von den umlegbaren Kosten abziehen. Dies stellt si­cher, dass Mieter nicht doppelt belastet werden.

So erfährst du, ob deine Heizung von der Austausch­pflicht betroffen ist

Ob dein Heizkessel unter die Aus­tauschpflicht fällt, teilt dir dein Be­zirksschornsteinfeger im Rah­men der Feuerstättenschau mit. Dann heißt es, schnell handeln. Denn sonst droht dir ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Es gibt jedoch Wege, schon vorher in Erfahrung zu bringen, wie es um Art und Alter deiner Heizung bestellt ist. So unterscheiden sich die Heizkessel in ihrer Arbeitsweise und ihren Kom­ponenten:

Kesseltyp Typische Merkmale Typisches Baujahr Betroffen von 30-Jahre-Pflicht?
Konstanttemperaturkessel keine Anpassung der Kesseltemperatur, kein Außentemperatursensor, dauerhaft hohe Betriebstemperatur (70-90°C) bis ca. 1990 Ja
Niedertemperaturkessel arbeitet mit variablen Temperaturen (z. B. 35-70°C), hat meist einen Außentemperatursensor und ein metallisches Abgasrohr ab ca. 1985 Nein
Brennwertkessel nutzt Abgaswärme, benötigt einen Kondensatablauf, Abgasrohr meist aus Kunststoff oder Edelstahl ab ca. 1995 Nein

Auch ein Blick auf das am Kessel angebrachte Typenschild kann Aufschluss geben. Sollte es nicht mehr lesbar oder vorhanden sein, sind das Schornsteinfegerprotokoll, die Rechnung, Bauunterlagen oder Datenblätter eine gute Informa­tions­quelle. Kannst du auch diese Dokumente nicht auftreiben, bleibt dir noch ein Gespräch mit deinem Servicetechniker.

Typenschild eines Gaskessels
Art und Alter Deines Heizkessels verrät Dir dessen Typenschild. | Foto: Ariane Müller

Langjährige Haus­besitzer sind nicht zum Austausch ver­pflich­tet

Fällt dein Heizkessel unter die Aus­tauschpflicht, heißt das nicht in je­dem Fall, dass du ihn auch austau­schen musst. Denn § 73 des GEG hält eine Ausnahmeregelung bereit. Sie gilt, wenn du Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses bist und bereits am 1. Februar 2002 dort gewohnt hast.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Die Austauschpflicht greift bei dir, wenn Du nach dem 01.02.2002 in den Be­sitz der Immobilie gelangt bist – sei es durch Erbe, Schenkung oder Kauf. Denn mit einem Eigentümerwech­sel erlischt der Bestandsschutz. Du hast dann eine Frist von zwei Jahren, um die Heizung zu tauschen.

Härtefallregelung: Wenn der Austausch unzumut­bar ist

Sollte ein Heizungstausch für dich eine „unbillige Härte“ dar­stellen, kannst du bei der zu­stän­digen Behörde einen Antrag auf Befreiung stellen. Nach § 102 GEG kann dies der Fall sein, wenn:

  • die Kosten für die Heizung den Wert deines Hauses übersteigen.
  • du seit mindestens sechs Monaten Sozial­leistungen wie Wohngeld beziehst.
  • besondere persönliche Umstände wie hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung den Tausch unzumutbar machen.

Die Behörde prüft jeden Fall individuell.

2045 keine Betriebs­erlaubnis für Gas- und Ölheizungen mehr

Neben der 30-Jahre-Regel enthält § 72 noch eine weitere Vorgabe: So darfst du nur noch bis zum 31.12.2044 mit Öl oder Gas heizen – unabhängig davon, was für einen Heizkessel du hast. Also auch, wenn deine Heizung nicht unter die sofor­tige Austauschpflicht fällt: Ihre Tage sind gezählt. Denn ab 2045 herrscht Betriebsverbot für Heizungen, die fossile Brennstoffe nutzen. Spätes­tens dann musst du deine Gashei­zung austauschen.

Auch ohne Aus­tauschpflicht ist ein Heizungs­wech­sel oft sinnvoll

Selbst, wenn dir noch etwas Zeit bleibt, deine Heizung auszutau­schen, kann sich bereits jetzt ein Wechsel für dich lohnen:

Verschleiß macht verschwenderisch

Eine Heizung hat eine durchschnitt­liche Lebensdauer von etwa 15 bis 20 Jahren. Je älter sie ist, desto in­effizienter arbeitet sie in der Regel. Denn Verschleiß an Bauteilen, Verkal­kungen oder Ablagerungen führen dazu, dass die Heizung für die glei­che Wärmeleistung mehr Energie benötigt. Das bedeutet höhere Be­triebs­kosten und eine schlechtere Umweltbilanz.

Effizienz rauf, Kos­ten runter

Moderne Heizsysteme – insbeson­dere jene auf Basis erneuerbaren Energien – sind wesentlich effizien­ter und senken durch ihren geringe­ren Energieverbrauch deine Heiz­kosten. Denn während deine alte Öl- oder Gasheizung nur 70–80 % der zugeführten Energie in Wärme ver­wan­delt, kommt eine Luftwärme­pumpe auf einen Wirkungsgrad von 300 %. Und dafür sind noch nicht einmal große Sanierungsmaßnah­men nötig. So hat eine Untersuchung des Umweltbundesamtes aus dem November 2024 gezeigt, dass Wär­me­pumpen dies auch in Kombina­tion mit Heizkörpern schaffen. Noch effizienter und sparsamer arbeiten sie allerdings, wenn du deine alten Heizkörper durch größere ersetzen lässt. Auch von einem hydrauli­schen Abgleich profitiert dein Heiz­system.

Heizungswechsel steigert Hauswert

Eine moderne, energieeffiziente Heizungsanlage steigert den Wert deiner Immobilie und macht sie attraktiver für potenzielle Käufer – falls du planst, dein Haus zu verkau­fen. Eine Heizung, die bereits in die Jahre gekommen ist, kann hingegen den Verkauf erschweren oder den Preis mindern.

Rauchende Schornsteine
Alte Gas- und Ölheizungen verbrauchen viel Brennstoff und belasten dadurch die Umwelt. Die Austauschpflicht soll ihre Nutzungsdauer begrenzen. | Foto: Grzegorz Polak – stock.adobe.com

65 %-Vorgabe für neue Hei­zungen: Was eignet sich als Ersatz?

Das GEG enthält in Bezug auf Hei­zungen nicht nur die Austausch­pflicht. Seit 2024 legt es auch fest, welche Heizungen neu installiert werden dürfen. So findet sich in § 71 des GEG die 65 %-Vorgabe. Diese besagt, dass du künftig nur noch Anlagen einbauen darfst, die zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Welche Heiztechnik für welches Haus?

Das Gesetz schreibt keine bestimm­te Heizung vor, sondern nennt nur die Optionen, die diese Vorgabe erfüllen. Welche Heiztechnik sich am besten für dein Haus eignet, hängt stark von dessen energeti­schem Zustand ab. Eine individuelle Energieberatung ist daher unerläss­lich. Hier hast du eine erste Orien­tie­rung:

  • Für Neubauten und gut ge­dämmte Bestands­gebäu­de: Hier werden nur niedrige Vorlauftemperaturen benötigt, was für Wärmepumpen optimal ist. Stromdirekthei­zungen wie Infrarot-Paneele sind als Alleinheizungen nur in Gebäuden mit höchstem Dämmstandard – z. B. Effi­zienz­haus 40 – zulässig.
  • Für unsanierte oder teilsa­nierte Altbauten: Ist die Heiz­last nicht zu hoch, können auch hier Wärmepumpen funktionieren. Oft sind dafür einzelne Heizkörper auszu­tauschen. Eine Hybridhei­zung, die eine Wärmepumpe mit einem fossilen Kessel für sehr kalte Tage kombiniert, kann ebenfalls eine sinn­volle Lösung sein. Auch eine Biomasseheizung – z. B. mit Pellets – ist eine Option, erfor­dert aber ausreichend Platz für die Lagerung des Brenn­stoffs.
  • Für Gebäude in dicht besie­delten, städtischen Gebieten: Ist der Anschluss an ein Wär­menetz möglich, stellt Fern­wärme oft die einfachste und praktischste Lösung dar. Ein Nachteil kann allerdings die Abhängigkeit vom lokalen Anbieter sein.
Vorsicht bei "H2-Ready"-Gasheizungen

Der Einbau einer auf Wasserstoff umrüstbaren Gasheizung ist nur unter strengen Auflagen mög­lich. Es muss ein verbindlicher Fahrplan des Netzbetreibers zur Umstellung auf Wasser­stoff vorliegen, der von der Bun­desnetzagentur genehmigt wur­de. Scheitert dieser Plan, musst du die 65-%-Vorgabe auf eigene Kosten anders erfüllen. Ein H2-Ready-Gaskessel stellt somit eine Wette auf die Zukunft der Infrastruktur dar.

Bis zur Wärmepla­nung noch neue Gas- oder Ölhei­zung möglich

Die 65 %-Vorgabe ist an die kommu­nale Wärmeplanung gekoppelt. Das ist ein Zukunftsplan deiner Stadt oder Gemeinde, der festlegt, wo zum Beispiel ein Fernwärmenetz ausge­baut wird. Erst, wenn er vorliegt, hast du einen Überblick über all deine Optionen.

Das kann jedoch noch ein wenig dauern. Denn noch haben die Kom­mu­nen etwas Zeit, um ihre Wärme­planung vorzulegen: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026, kleinere Orte mit bis zu 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028.

Die 65 %-Vorgabe ist somit in vielen Kommunen noch nicht in Kraft. Das bedeutet: Aktuell darfst du noch einmal eine neue Öl- oder Gashei­zung einbauen. Dieser Einbau ist allerdings an eine verpflichtende Beratung durch einen Heizungs­fachbetrieb oder Energieberater geknüpft. Denn wenn du dich jetzt erneut für etwa 20 Jahre auf eine fossile Heizung festlegst, kann es teuer werden:

  • Steigende CO2-Abgabe: Ab 2028 ist die CO2-Steuer nicht mehr staatlich gedeckelt, sondern unterliegt dem inter­nationalen Emissionshandel. Die Preise für Öl und Gas dürf­ten daher in den nächsten Jahren kräftig ansteigen.
  • Steigender Anteil erneuer­barer Brennstoffe: Künftig darfst du eine fossile Heizung nicht mehr allein mit Erdgas oder Heizöl betreiben. Ab 2029 muss dein Brennstoff einen erneuerbaren Anteil haben, zum Beispiel Biogas. Die Staf­felung beginnt mit 15 % ab 2029 und steigt bis auf 60 % ab 2040. Da Bio-Brennstoffe in der Herstellung teurer sind, führt auch diese Pflicht zu höheren Preisen.
Kein Anschlusszwang für Wärmepumpen-Besitzer

Entscheidet sich deine Kommu­ne im Rahmen der Wärmepla­nung für den Auf- oder Ausbau eines Wärmenetzes, kann das zu einem Anschlusszwang führen. Denn es braucht eine ausrei­chen­de Anzahl an Abnehmern, um den Netzausbau rentabel zu machen. Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien wie Wärmepumpen sind jedoch von diesem Anschlusszwang ausgenommen. Baust du also bereits vor Abschluss der kom­munalen Wärmeplanung eine Wärmepumpe ein, brauchst du keine Sorge zu haben, dass du zum Umstieg auf Fernwärme gezwungen wirst (laut Rechts­gut­achten des Bundesverban­des Wärmepumpe).

Heizungstausch ist dank Förde­rung oft billiger als gedacht

Der Umstieg auf eine umweltfreund­liche Heizung ist keine kleine Inves­ti­tion, aber der Staat hilft dir mit Zu­schüssen von 30–70 %. Sie lassen die Kosten für den Tausch erheblich sinken. Erhältlich ist die Heizungs­förderung über die KfW.

Förderkomponente Höhe des Bonus Bedingungen
Grundförderung 30 % für alle Antragsteller beim Tausch einer alten fossilen Heizung
Klimageschwindigkeits-Bonus 20 % nur für selbstnutzende Eigentümer bei frühzeitigem Tausch einer funktionierenden fossilen Heizung (Gasheizung muss mindestens 20 Jahre alt sein)
Einkommens-Bonus 30 % nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro pro Jahr
Effizienz-Bonus 5 % für besonders effiziente Wärmepumpen, z. B. mit natürlichem Kältemittel oder mit Wasser/Erdreich als Wärmequelle
Maximaler Fördersatz 70 % Die Förderung ist auf 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt

Bei einem Einfamilienhaus beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten 30.000 Euro. Du erhältst also einen Zuschuss von bis zu 21.000 Euro. Für besonders emissionsarme Biomasseheizungen gibt es zusätz­lich einen pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro.

❗️Wichtig: Den Antrag musst du vor Beginn der Sanierungsmaßnahme stellen. Ein Energieberater oder Hei­zungsfachbetrieb unterstützt dich dabei.

Fazit: Heizungs­tausch lohnt sich auch ohne Pflicht

Die gesetzliche Austauschpflicht gilt nur für eine kleine Gruppe von Heiz­kesseln. Doch auch, wenn deine Heizung nicht davon betroffen ist, kann sich ihr Austausch lohnen. Denn schon lange, bevor sie ihr 30. Dienstjahr erreicht hat, arbeitet eine Heizung nicht mehr effizient. Du verbrauchst also mehr Energie und bezahlst mehr für deine Wärme als nötig.

Die Frage ist daher nicht, ob, sondern wann sich der Heizungstausch für dich lohnt. Die Rechnung ist einfach: hoher staatlicher Zuschuss + sinkende Heizkosten + vermiedene CO₂-Kosten = eine kluge Investition.

Denn während die Kosten für Öl und Gas durch die steigende CO₂-Abgabe in Zukunft weiter zunehmen werden, machst du dich mit einer erneuer­baren Heizung unabhängig von diesen Preissprüngen. Zusätzlich profitierst du von mehr Wohnkom­fort und einem höheren Immobilien­wert.

Meine Erfahrung mit dem Austausch einer alten Heizung

Meine Gasheizung war 30 Jahre alt, als ich sie austauschen ließ – ein Niedertemperaturkessel, also nicht von der Austausch­pflicht betroffen. Doch nachdem sie zweimal am Wochenende ausgefallen war und mich hatte frieren lassen, wusste ich, dass es Zeit für ein moderneres System ist. Beim ersten Ausfall musste der Service-Techniker zunächst die Bedienungsanlei­tung studieren, da er noch nie etwas von dem alten Modell gehört hatte.

Es dauerte ein paar Monate, bis meine neue Heizung verfügbar war. Warte also besser nicht, bis ein Defekt dich zu einem schnellen Heizungstausch zwingt. Denn der ist selten schnell durchführbar. Geh das Projekt „Neue Heizung“ an, solange deine alte noch funktio­niert und du dich in Ruhe zu deinen Optionen beraten lassen kannst. Hole Angebote von mehreren Fachbetrieben ein: Dann sparst du nicht nur beim Preis, sondern hast auch mehr Freiheiten, was den Termin angeht. Meine Heizung wurde im Sommer getauscht – der perfekte Zeitpunkt, wenn man mal ein paar Tage ohne heißes Wasser auskommen muss.

Frau mit braunen Haaren und schwarzem Oberteil vor grünem Hintergrund lächelt in die Kamera.
Ariane Müller

Fachredakteurin für Energiethemen

Ich recherchiere und rechne, analysiere Forschungsdaten und Förderprogramme – damit du auf einen Blick erfährst, welche Maßnahmen sich für dein Haus lohnen. Als Altbau-Besitzerin weiß ich aus eigener Erfahrung, wie kostspielig Sanierungen sein können und wie wichtig es ist, gut informiert zu sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Austauschpflicht

Muss ich meine 32 Jahre alte Gasheizung sofort austauschen?

Nein, sehr wahrscheinlich nicht. Die 30-Jahres-Pflicht gilt nur für veraltete Konstanttemperatur­kessel. Wenn du eine Niedertempe­ra­tur- oder sogar eine Brennwert­heizung hast, bist du von dieser Regel ausgenommen und kannst sie weiter betreiben und reparie­ren, bis sie irreparabel defekt ist.

Ich habe ein Haus mit einer 35 Jahre alten Öl­hei­zung geerbt. Was nun?

Konnte der Vorbesitzer noch die Ausnahme für langjährige Eigen­nutzer in Anspruch nehmen, erlischt diese mit der Erbschaft. Du als neuer Eigentümer hast ab dem Eigentumsübergang eine Frist von zwei Jahren, um die Heizung auszutauschen.

Meine Heizung ist über 20 Jahre alt, funktioniert aber noch einwandfrei. Muss ich sie austau­schen?

Nein, es gibt keine generelle Austauschpflicht für funktionie­rende Heizungen, solange es sich nicht um einen über 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel han­delt. Du darfst deine Heizung wei­ter betreiben und auch reparieren lassen. Der frühzeitige Austausch einer noch funktionierenden fossilen Heizung wird jedoch durch den "Klimageschwindig­keits-Bonus" von 20 % zusätzlich gefördert.

Gilt die Austauschpflicht auch für Niedertempera­turkessel?

Nein, Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der 30-Jahres-Austauschpflicht explizit ausgenommen. Diese Pflicht betrifft ausschließlich die veralte­te Technologie der Konstanttempe­ra­turkessel.

Was passiert, wenn ich eine Austauschpflicht ignoriere?

Der bevollmächtigte Bezirks­schorn­steinfeger kontrolliert die Einhaltung der Pflichten. Bei Nichtbeachtung wird er zunächst eine Frist zur Nachbesserung setzen. Werden die gesetzlichen Vorgaben dauerhaft ignoriert, können Bußgelder verhängt werden, die theoretisch bis zu 50.000 Euro betragen können.

Gilt die Austauschpflicht auch für ein Mehrfami­lienhaus?

Ja, die 30-Jahres-Regel für Kon­stanttemperaturkessel gilt auch für Mehrfamilienhäuser. Die Ausnahme für Eigennutzer greift jedoch in der Regel nicht. Aller­dings gibt es bei Gasetagenhei­zungen verlängerte Übergangsfris­ten von bis zu 13 Jahren, um der Eigentümergemeinschaft die Planung einer zentralen Heizungs­anlage zu ermöglichen.

Was passiert, wenn mei­ne Heizung plötzlich aus­fällt?

Im Fall einer Heizungshavarie hast du fünf Jahre Zeit, um eine Hei­zung zu installieren, die die 65-%-Regel erfüllt. In der Zwischenzeit kannst du eine Übergangslösung nutzen.

Ich habe mein Haus erst letztes Jahr gekauft. Gilt die Austauschpflicht sofort?

Nein. Als neuer Eigentümer hast du nach dem Eigentümerwechsel eine Frist von zwei Jahren, um einen über 30 Jahre alten Kon­stant­temperaturkessel auszutau­schen.

Bekomme ich auch eine Förderung, wenn ich gesetzlich zum Aus­tausch verpflichtet bin?

Ja. Auch wenn du unter die Aus­tauschpflicht fällst, hast du An­spruch auf die volle staatliche Förderung, inklusive des Klima­geschwindigkeits-Bonuses für alte Öl- und Gasheizungen.

Woher weiß ich sicher, wel­chen Heizungstyp ich habe?

Der sicherste Weg ist ein Blick auf das Typenschild am Kessel. Oft steht dort die genaue Modellbe­zeichnung. Eine schnelle Suche im Internet mit dieser Bezeichnung oder eine Nachfrage bei einem Heizungsinstallateur bringt Klarheit.

Heizungswechsel leicht gemacht

Du suchst nach dem bestmögli­chen Ersatz für deinen alten Heizkessel? Wir empfehlen dir passende Geräte sowie kompe­tente Fachbetriebe, die sie dir einbauen.

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